Miet- und Pachtrecht

Miet- und Pachtrecht

Ihre Bürogemeinschaft in Essen-Rüttenscheid

IM LAUFE EINES VERTRAGSVERHÄLTNISSES KANN SICH EIN VERTRAGSPARTNER ALS SCHWIERIGER ZEITGENOSSE ERWEISEN:

Mieter “vergessen” die Zahlung der Miete oder zahlen oftmals unpünktlich, sind rücksichtslos gegenüber Mitmietern, mindern “aus heiterem Himmel“ die Miete, kündigen ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen.

Vermieter führen notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nicht zügig durch, rechnen Nebenkosten nicht oder nicht richtig ab, berechnen Mieterhöhungen unzutreffend.

Im Rahmen eines Mietverhältnisses sind Fehler schnell gemacht:

Der Vermieter vergisst vor Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die rechtzeitige vorherige Ankündigung oder begründet eine Kündigung nicht zutreffend. Der Mieter mindert die Miete, ohne dies rechtzeitig zuvor anzukündigen oder mindert die Miete mit einem zu hohen Prozentsatz.

Vergleichbare Probleme können sich natürlich auch im Rahmen eines Pachtverhältnisses oder eines gewerblichen Mietverhältnisses ergeben.

Im Einzelfalle können diese oder auch andere miet- oder pachtrechtliche Fragestellungen nur nach interessengerechter Abwägung der zugrunde liegenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur zutreffend beantwortet werden. Auf eine kompetente anwaltliche Beratung sollten Sie daher zur Vermeidung von Nachteilen und unnötigen Kosten nicht verzichten.

Vom Vertragsabschluss bis zu einer evtl. Kündigung, bis zum Räumungsprozess oder bis zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden Sie hier in allen Bereichen des Mietrechts engagiert und professionell vertreten und beraten.

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentum ist eine heute weit verbreitete Form des Grundeigentums. Seine Regeln sind kompliziert und für den juristischen Laien nicht immer ohne Weiteres verständlich. Im „Lebensraum Wohneigentum“ prallen zudem viele gegensätzliche Interessen aufeinander, so dass es immer wieder zu Konflikten kommen kann, z. B. zwischen einzelnen Wohnungseigentümern oder zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter. 

Bereiche des Wohnungseigentumsrechts, z. B.:

  • Eintreiben von Wohn-/Hausgeld säumiger Wohnungseigentümer
  • Prüfen von Wohn-/Hausgeldabrechnungen und Beschlüssen der Eigentümerversammlung
  • Durchführung von Beschlussanfechtungsverfahren einzelner Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
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Rechtsanwalt
Martin van Volxem

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